AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gültig ab 01.05.2022

§ 1 Allgemeines
(1) Wir, nachstehend auch „Verkäufer“ genannt, erbringen unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Abweichenden Bedingungen des Käufers widersprechen wir. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn und soweit sie mit den Bedingungen des Verkäufers übereinstimmen oder sie vom Verkäufer schriftlich anerkannt worden sind.
Sie werden auch dann nicht Vertragsgrundlage, wenn der Verkäufer den abweichenden Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch bei wiederholter Zusendung. Die Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen gilt als Anerkennung der Bedingungen des Verkäufers.
(2) Alle Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu vertraglichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das Gleiche gilt auch für etwaige mündliche Abreden oder Zusagen, die von Mitarbeitern des Verkäufers abgegeben werden, sowie der Zusicherung von Eigenschaften.
(3) Ein „Unternehmer“ ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(4) Unter einem „Verbraucher“ im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person zu verstehen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

§ 2 Angebots- und Vertragsunterlagen
(1) Das Angebot des Verkäufers ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die Versendung von Katalogen, Preislisten und Prospekten verpflichtet nicht zur Lieferung.
(2) Die zu den Angeboten oder vertraglichen Vereinbarungen gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben bzw. sonstigen technischen Daten, sowie in Bezug genommene DIN, VDE oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen, kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine Eigenschaftszusicherung dar.
(3) Für den Inhalt und Umfang der vertraglichen Vereinbarung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Ein Auftrag gilt mit seiner Ausführung als angenommen. Die Rechnung ersetzt die Auftragsbestätigung.
(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller oder Käufer der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise gelten ausschließlich der Transportverpackung und Versicherung ab Werk, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Für Aufträge ohne Preisvereinbarung gelten die am Liefertage gültigen Listenpreise des Verkäufers. Die Preise verstehen sich in EURO, wenn schriftlich keine andere Währung vereinbart wurde.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Soweit nicht andere Absprachen schriftlich getroffen worden sind, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
30 Tage nach Rechnungsdatum netto
innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2 % Skonto
(4) Bei Überschreiten des Zahlungsziels, wie bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, bankübliche Kreditzinsen zu berechnen. Die Forderungen des Verkäufers werden insgesamt sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden.
(5) Gegenansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur dann geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

§ 4 Lieferung
(1) Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss.
(2) Wird der Verkäufer aufgrund eines Umstandes, den er oder ein Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat, daran gehindert, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern (Lieferverzug), haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wenn der Lieferverzug nicht vom Verkäufer oder seinem Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, haftet der Verkäufer nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Beruht der Lieferverzug lediglich auf einer Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, kann der Käufer einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von maximal 15 % des Wertes der Lieferung geltend machen.
(3) Höhere Gewalt und Ereignisse, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen den Verkäufer die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
(4) Der Käufer ist zur Annahme der Kaufsache verpflichtet. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm hieraus entstehenden Schadens zu verlangen.
(5) Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Kaufgegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden.

§ 5 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit deren Übergabe auf den Käufer über.
(2) Für den Fall, dass der Käufer kein Verbraucher ist, geht die Gefahr bei Versendung der Sache auf den Käufer über, wenn die Sache an die den Transport ausführende Person oder Firma übergeben wird und wenn die Ware zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.

§ 6 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr, wenn es sich bei dem Käufer nicht um einen Verbraucher handelt. Ansonsten gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren. Bei gebrauchten Waren beträgt die Gewährleistung 1 Jahr, wenn es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt. Wenn es sich nicht um einen Verbraucher handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung. Sie beginnt mit der Ablieferung der Ware.
(2) Bei Verschleißteilen (Verschleißteile sind solche Produkte, deren Funktionsfähigkeit technisch bedingt auf eine bestimmte Betriebsdauer begrenzt ist, z. B. Bremsscheiben und -beläge, Filter, etc.) bestehen Gewährleistungsansprüche nur in den Fällen, wenn ein Verschleißteil ausnahmsweise vor Ablauf der üblichen Betriebs- oder Nutzungsdauer wegen Mängel ausfällt. Das Ende der üblichen Betriebs- oder Nutzungsdauer für Verschleißteile stellt keinen Mangel im Sinne der Gewährleistung dar, auch wenn diese vor Ablauf der 12- bzw. 24-monatigen Gewährleistungsfrist erreicht wird.
(3) Die Gewährleistungsansprüche des Käufers sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d. h. Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch beschränkt. Sofern der Käufer kein Verbraucher ist, hat der Verkäufer das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 323 BGB.
(4) Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sofern der Schadensersatzanspruch auf einer schuldhaft unterlassenen Mängelbeseitigung beruht, ist er im Hinblick auf Ein- und Ausbaukosten der Höhe nach auf die entsprechenden Sätze der DAT/Schwacke-Liste begrenzt. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen, insoweit haftet der Verkäufer insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand entstanden sind.
(5) Im Fall der Nachbesserung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Gegenüber Nichtverbrauchern gilt dies nur, soweit sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
(6) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen.
(7) Im Fall des Mangels, der auf einer fehlerhaften Montage beruht, besteht die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften Sache fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung hat der Käufer darzulegen und zu beweisen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Kaufsache bleibt bis zum Ausgleich sämtlicher dem Verkäufer zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers und zwar auch im Falle der Weiterverarbeitung der Kaufsache durch den Käufer.
(2) Der Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt an den Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages der von ihm geschuldeten Kaufpreisforderung (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers diesem gegenüber alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

§ 8 Erfüllungsort – Gerichtstand – Sonstiges
(1) Erfüllungsort ist der Ort des Geschäftssitzes des Verkäufers.
(2) Sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist der Gerichtsstand der Ort des Geschäftssitzes des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an dem Ort seines Geschäftssitzes oder seines Wohnortes zu verklagen.
(3) Ergänzend zu den Bestimmungen der Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie etwaiger Vereinbarungen selbst nicht berührt. In diesem Fall werden die Vertragsparteien die unwirksame Bestimmung durch eine dem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende wirksame Regelung ersetzen, bzw. den wirtschaftlichen Erfolg auf eine andere rechtlich zulässige Weise erreichen.
(5) Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers widersprechen, wird ausgeschlossen.
(6) Der Verkäufer hat das Recht, seine Forderungen gegen den Käufer an einen Dritten abzutreten.

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